Stellungnahme der Österreichischen Universitätenkonferenz zum Entwurf des Fachhochschulplanes 2010/11 – 2012/13

13. August 2010

Die Österreichische Universitätenkonferenz (uniko) dankt für die Übermittlung des Entwurfes eines Fachhochschulplanes 2010/11 – 2012/13 und merkt dazu grundsätzlich Folgendes an:

Aus Sicht der uniko fehlt dem Fachhochschulplan eine nachvollziehbare Einbettung in ein Gesamtkonzept für den tertiären Bildungsbereich. Die Fachhochschulen entwickeln sich ja nicht unabhängig von den anderen Segmenten im tertiären Sektor; es bedarf daher einer Klärung sowohl der künftigen Aufgaben und Profile dieser Institutionen im Kontext der Universitätsentwicklung als auch der Frage, wie offenkundige Systembrüche (Hochschulzugang, Finanzierung) zwischen den einzelnen Sektoren in Zukunft behoben werden können.


Stellungnahme der Österreichischen Universitätenkonferenz zum ExpertInnenbericht LehrerInnenbildung Neu. Die Zukunft der pädagogischen Berufe.

Wien, 14. Juli 2010

Die Österreichische Universitätenkonferenz (uniko) begrüßt die umfassende Diskussion über die zukünftige Ausgestaltung der Bildung für pädagogische Berufe in Österreich. Dieses Thema muss mit besonderer Sorgfalt unter Berücksichtigung aller Teilbereiche behandelt werden und bedarf einer eingehenden Konsultation durch Involvierung aller betroffenen Stakeholder. Der Endbericht der ExpertInnengruppe sollte als Teil eines Gesamtkonzeptes, das auch Fragen eines künftigen Dienstrechtsmodells, der Zukunft des schulischen Fächerkanons sowie der Schulorganisation betrifft, gesehen und unter diesem Gesichtspunkt diskutiert werden.


Stellungnahme der uniko zu den Verordnungsentwürfen über die Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften bzw. der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Juni 2010

Wie bereits im Rahmen zahlreicher anderer Begutachtungen zu ähnlich gearteten Verordnungen während der vergangenen Jahre wiederholt festgehalten wurde, gibt es unseres Erachtens auch bei den vorliegenden Verordnungsentwürfen schwerwiegende, grundlegende Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Vorstudien, die zu einem Doktoratsstudium ohne entsprechende Verlängerung berechtigen sollen.

Die betreffenden Studiengänge scheinen vorwiegend nur einen sehr schmalen Bereich der für das jeweilige Doktorat erforderlichen Vorkenntnisse abzudecken, sodass von einer Einschlägigkeit dieser Programme für die betreffenden Doktorate nicht ausgegangen werden kann. Eine rechtzeitige Einbindung der Universitäten in diese Beurteilung wäre eigentlich unumgänglich, wird jedoch seitens des BMWF im jährlichen Rhythmus, offenbar systematisch, vermieden!

Gemäß§ 5 Abs. 3a FHStG hätte eigentlich der Fachhochschulrat im Einvernehmen mit jenen Universitäten, die in Betracht kommende Doktoratsstudien anbieten, die entsprechenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen festlegen müssen. Dies ist jedoch bis dato nie geschehen, da das Gesetz eine unrealistisch kurze Frist setzt. Stattdessen kommt regelmäßig die subsidiäre Regelung zur Anwendung, d. h. die Bundesministerin erlässt eine Verordnung, ohne die Fachmeinung der betreffenden Universitäten zu berücksichtigen.


Stellungnahme der Österreichischen Universitätenkonferenz zu Kompetenzen von Maturanten/innen aus der Sicht der Universitäten

Beschluss vom 31. Mai 2010

Die Österreichische Universitätenkonferenz (uniko) bezieht zur Anfrage des Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) zum Thema Kompetenzen von Maturanten/innen vom 15. Jänner 2010 wie folgt Stellung:

Die Österreichische Universitätenkonferenz hält es grundsätzlich für sinnvoll, österreichweit einheitliche Mindeststandards für die schriftliche Matura zu erarbeiten, um die Notenaussagekraft zu erhöhen. Gleichzeitig ist die Österreichische Universitätenkonferenz der Meinung, dass das derzeit in Österreich geltende „Berechtigungssystem“, wonach die abgebende Bildungsinstitution über die Eignung für den weiteren Bildungsweg entscheidet dahingehend zu ändern ist, dass zertifizierte Abschlüsse der höheren Schulen eine gute Voraussetzung, nicht jedoch hinreichende Bedingung für ein universitäres Studium darstellen sollen: im internationalen Vergleich legt in einem Großteil der Hochschulsysteme die aufnehmende Bildungsinstitution die Qualitätskriterien bzw. kreativen Kompetenzen für die Aufnahme fest. Eine Offenheit von Seiten der Universitäten gegenüber neuen Lernformen ist jedoch nur dann denkbar, wenn die aufnehmende Institution als Entscheidungsorgan fungieren kann. Dieser Ansatz gewinnt an Relevanz, wenn in Zukunft auch das non-formale und informelle Lernen in manchen Bereichen als Aufnahmekriterium in Betracht gezogen werden.


Stellungnahme der Österreichischen Universitätenkonferenz zur Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über die Wissensbilanz (WBV 2010)

vom 15. April 2010

Einleitend ist festzuhalten, dass sowohl die Einbindung von Vertretern der Universitäten als auch die Bemühungen um Vereinfachung und flexiblere Berichtsgestaltung aller an diesem Entwurf Beteiligter äußerst positiv gewertet werden.

Da die nachfolgende Stellungnahme auf wenige Punkte beschränkt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Wissensbilanzreform in vielen Teilen als Kompromiss gesehen wird und dass die gesonderten, detaillierten Stellungnahmen der einzelnen Universitäten eine Vielzahl von weiteren Verbesserungsmöglichkeiten beinhalten, die nicht unbeachtet bleiben sollten.


1. Schaffung von zusätzlichem Datenbedarf (außerhalb der in der Wissensbilanz vorgesehenen Kennzahlen) im Rahmen der Wissensbilanzverordnung (WBV):

Der im § 12 des Entwurfs der WBV 2010 dargestellte Datenbedarf ist selbst nicht Bestandteil der Wissensbilanz und kann daher auch nicht im Rahmen der WBV von den Universitäten gefordert werden. Der in dem Entwurf herangezogene § 16 Abs. 6 UG als Begründung reicht nicht aus, um im Rahmen der WBV einen derartigen Datenbedarf festzulegen. Der § 16 Abs. 6 UG regelt vor allem den Datenzugang des BMWF in technisch geeigneter Form.

Die in den Erläuterungen zum Entwurf der WBV enthaltene Erklärung, dass man sich im BMWF durch die Hereinnahme von 7 Kennzahlen in die WBV eine eigene Datenbedarfsverordnung ersparen möchte, kann nicht über die fehlende rechtliche Begründung im Rahmen der WBV hinwegtäuschen.

Wenn in der WBV über die Wissensbilanz hinaus von den Universitäten zusätzliche Daten abverlangt werden, dann ist das aus prinzipiellen Gründen abzulehnen. Gleichzeitig widerspricht auch dem der neuen WBV zugrunde liegenden Ziel einer Vereinfachung.

Es wird daher gefordert, von dem über die Wissensbilanz hinausgehenden Datenbedarf Abstand zu nehmen.

Zielführend wäre, den tatsächlich erforderlichen zusätzlichen Datenbedarf auf ein Minimum zu beschränken und darüber dann eine Einigung mit den Universitäten zu suchen.

Sollte es sich bei diesem Datenbedarf um abrechnungsrelevante Kennzahlen handeln, dann ist davon auszugehen, dass diese Kennzahlen von den Universitäten im eigenen Interesse auch ohne WBV geliefert werden, um Abrechnungsvorgänge nicht zu behindern.

Sollte es sich jedoch um relevante Profilkennzahlen o. ä. handeln, so wären diese im Rahmen der jeweiligen Leistungsvereinbarung gemäß § 13 (2) j UG abzuhandeln und wären damit Bestandteil der jeweiligen Wissensbilanz.

Inhaltlich lässt sich zu im Datenbedarf geforderten Kennzahlen z. B. noch anführen,
• dass die „Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ im Widerspruch zu den in diesen Verfahren wichtigeren Qualitätskriterien stehen kann, insbesondere wenn in einzelnen Fachgebieten die Verfügbarkeit beider Geschlechter nicht im gleichen Ausmaß gegeben ist.
• und dass die „angemietete Nutzfläche für Lehr- und Forschungszwecke“ weder vergleichbare Kennzahlen noch sonst eine Entscheidungsgrundlage bietet, weshalb diese Kennzahl aus der Wissensbilanz eliminiert worden ist (außerdem handelt es sich nicht um intellektuelles Vermögen oder Leistungsoutput).


2. Zusätzliches Erfordernis eines bibliographischen Nachweises für die anzugebende Anzahl der wissenschaftlich/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals (Kennzahl 3.B.1):

Der im Entwurf der WBV ab der Wissensbilanz 2011 geforderte bibliographische Nachweis wurde bisher mit den Universitäten nicht diskutiert und bedeutet für zahlreiche Universitäten nicht nur einen erheblichen Mehraufwand sondern ist vielfach auch nicht einfach realisierbar, weil die zugehörigen Datenbanksysteme unterschiedlich weit entwickelt und auf die jeweiligen Bedürfnisse jeder Universität zugeschnitten sind und weil sie als „lebende“ Datenbanken auch keinen fixen Datenstand für einen Stichtag vorsehen.

Der in den Erläuterungen zum WBV-Entwurf angeführte neue § 85 UG, der seit Oktober 2010 in Kraft ist, regelt zwar, dass an den Universitäten entsprechende Datenbanken für wissenschaftliche Veröffentlichungen von Angehörigen der jeweiligen Universität einzurichten sind, wobei die geforderten Mindestangaben (Autor, Titel, an welcher Universität das Werk verfasst wurde, Inhaltszusammenfassung) auch nicht jenen Daten entsprechen, die für den Nachweis in der Wissensbilanz zusätzlich gefordert sind.

Es wird gefordert, auf den bibliographischen Nachweis für die Wissensbilanzkennzahl 3.B.1 zu verzichten, da diese Anforderung nicht wirtschaftlich sinnvoll erfüllt werden kann und außerdem weit über den Rahmen der Wissensbilanz hinausgeht.

Zur allfälligen „Kontrolle der Umsetzung“ der im § 85 UG geforderten Datenbanklösungen sollte anstelle einer Nachweispflicht in der Wissensbilanz vielmehr die Leistungsvereinbarung mit den zugehörigen Vorhaben, Zielen und Budgetmitteln sowie die Begleitgespräche dienen.


3. Zusätzliche Schichtungs- und Erhebungsmerkmale, die bisher mit den Universitäten nicht besprochen worden sind:

Personalkategorien für Gender pay gap (Kennzahl 1.C.3):
In den Abschlussgesprächen am 18.12.2009 wurde nach längerer Diskussion eine Beschränkung auf die Kategorien
- Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)
- Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 1 UG)
- Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG)
vereinbart.
Die zusätzlichen 3 Personalkategorien im WBV-Entwurf sollten daher entfallen.

Studienform der eingerichteten Studien (Kennzahl 2.A.2):
Die Studienform „fremdsprachige Studien“ wurde nicht besprochen, passt auch nicht in die Struktur, da es fremdsprachige Studien als Präsenz-Studien, blended-learning-Studien oder Fernstudien geben kann, und soll daher weggelassen werden.

Outgoing Personal (Kennzahl 1.B.1):
Die zusätzliche Schichtung nach „unter 35 Jahren“ und „35 Jahre und älter“ verbessert an der schon wenig aussagkräftigen Kennzahl nichts mehr, weshalb darauf verzichtet werden sollte.


4. Kosten der Umstellung und Einführung:

Bei der Bekanntgabe der Schätzung für den Umstellungsaufwand von 12 TEUR pro Universität wurden auch zugehörige Voraussetzungen genannt:
• keine weiteren Kennzahlen,
• keine aufwendigen Ermittlungserfordernisse für „Gender pay gap“,
• keine generelle Einführung der Kennzahl „Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“.

Diese Voraussetzungen wurden in dem WBV-Entwurf nicht erfüllt, und es würden insbesondere durch den Datenbedarf und durch den bibliographischen Nachweis bei den Publikationen erhebliche Mehrkosten verursacht, so dass der Umstellungsaufwand von 12 TEUR nur dann genannt werden dürfte, wenn diese kostentreibenden Faktoren vorher eliminiert werden.

Abschließend geht die Universitätenkonferenz davon aus, dass die beiden wesentlichsten Abänderungserfordernisse in der neuen WBV Berücksichtigung finden, nämlich Verzichte auf den Datenbedarf und auf den bibliographischen Nachweis bei den Publikationen.

Gleichzeitig gilt es, sich für die Zusammenarbeit bei allen Mitwirkenden aus dem BMWF zu bedanken und die Bereitschaft der Universitätenkonferenz zur intensiven weiteren Kooperation – z. B. zur gemeinsamen Erarbeitung des Arbeitsbehelfs zur WBV und zur künftigen terminlichen Abwicklungsoptimierung bei der WBV (ohne die Genehmigungskompetenzen einzelner beteiligter Organe zu beeinträchtigen) – anzubieten.


Für die Österreichische Universitätenkonferenz
Univ.Prof. Dr. Hans Sünkel, e.h.
Präsident




Stellungnahme der Österreichischen Universitätenkonferenz zur
Unternehmensberatungs-Verordnung

vom 29. Jänner 2010

zum Entwurf der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung) geändert wird.


Stellungnahme der uniko zum Entwurf der
Änderung der Studienbeitragsverordnung 2004

(BMWF-52.650/0001-I/6b/2009)

Stellungnahme der Österreichischen Universitätenkonferenz
21. Dezember 2009

Die Österreichische Universitätenkonferenz nimmt hiermit zum Begutachtungsentwurf
„Änderung der Studienbeitragsverordnung 2004“ wie folgt Stellung:

Die Novelle des Universitätsgesetzes 2002 sowie die daraus resultierenden Änderungen der Studienbeitragsverordnung 2004 haben an den österreichischen Universitäten einen exorbitanten administrativen Aufwand sowie hohe zusätzliche Kosten verursacht. Die Administration dieser Gesetzesmaterie wird durch ständige Nachbesserungen durch das Bundesministerium infolge anlassfallbezogener Empfehlungen und Rechtsauskünfte immer schwieriger und unübersichtlicher. Eine Folge davon ist, dass auch Studierende diese Regelungen aufgrund des mangelnden Verständnisses für die Sachlogik dieser Materie nicht ausreichend akzeptieren.

Finanzielle Auswirkungen
Durch die UG-Novelle 2009 wurde der Gesamtbetrag für den Ersatz der Einnahmen aus den Studienbeiträgen mit € 157 Millionen gedeckelt. Parallel dazu wurde durch die UG-Novelle ein weiterer Erlasstatbestand (Studienbeihilfenbezieher/innen) eingeführt. Schon dieser Erlasstatbestand war durch die pauschale Abgeltung durch das Ministerium nicht vollständig gedeckt. Nunmehr soll noch ein weiterer Erlasstatbestand (Mehrfachstudien) hinzutreten. Diese einseitigen Ausweitungen müssten mit einer echten Zusatzfinanzierung einhergehen, ansonsten sehen sich die Universitäten gezwungen, die Einführung weiterer Aufweichungen der Beitragspflicht aufgrund der budgetären Knappheit kategorisch abzulehnen.

§2d (1) Mehrfachstudien

Die Einführung dieses neuen Erlasstatbestands ist aus studienrechtlichen, finanziellen (siehe vorheriger Absatz), universitätspolitischen sowie aus administrativen Gesichtspunkten abzulehnen.


Stellungnahme der uniko zum Entwurf einer Verordnung, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird

(BMWF-52.220/0010-I/6/2009)

Stellungnahme der Österreichischen Universitätenkonferenz
16. Dezember 2009

Die Österreichsche Universitätenkonferenz nimmt hiermit zum Begutachtungsentwurf, mit dem die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird, wie folgt Stellung:
Die Österreichische Universitätenkonferenz befürwortet grundsätzlich eine möglichst komplette Erfassung der Mobilitäten zu Lernzwecken. Die vorgeschlagene Erfassung aller programmbasierten Mobilitäten ab 2 Wochen löst dieses Problem allerdings nur teilweise. Leider werden auch weiterhin die Teilnahme an Wettbewerben und Meisterkursen bzw. kurzfristige wissenschaftliche Projekte im Ausland nicht erfasst, da deren Länge unter 2 Wochen liegt bzw. da sie selbst organisiert werden (Zu Z 6). Zu bedenken wird gegeben, dass durch unbekannte und zwischen den Universitäten möglicherweise stark abweichende Meldequoten die erhobenen Daten schlecht interpretierbar sein werden.

Für die Österreichische Universitätenkonferenz

Univ.Prof.Dipl.-Ing.Dr. Wolfhard Wegscheider e.h.
Vorsitzender des Forums Internationales der Österreichischen Universitätenkonferenz


Stellungnahme der uniko zum Konsultationspapier des BMWF „Neuordnung der externen Qualitätssicherung im Hochschulbereich“

Beschluss des Präsidiums vom 16. November 2009

(Verweise auf Seitenzahlen des Konsultationspapiers)


Die Österreichische Universitätenkonferenz (uniko) knüpft in ihrer Stellungnahme an das am 2. März 2009 im Plenum der uniko in Salzburg verabschiedete Positionspapier „Externe Qualitätssicherung und Akkreditierung im Sektor der öffentlichen Universitäten“ an:


1. Das Ziel, einen nationalen Rahmen für die externe Qualitätssicherung über die Hochschulsektoren hinweg zu schaffen (S. 6) ist grundsätzlich zu begrüßen. Ein transparenteres Gesamtsystem und eine gemeinsame Agentur (S. 6) werden sich auf die Wahrnehmung der österreichischen Aktivitäten im Bereich der hochschulischen Qualitätssicherung positiv auswirken.

2. In ein Gesamtkonzept für den tertiären Bildungsbereich wären jedenfalls auch die Pädagogischen Hochschulen einzubeziehen (S. 6).

3. Das Ziel einer Verbesserung der vertikalen und horizontalen Durchlässigkeit im tertiären Bereich (S. 7) ist grundsätzlich unterstützenswert. Signifikante Fortschritte wird es in diesem Bereich allerdings nur dann geben, wenn das Recht und die Verantwortung der jeweils aufnehmenden Einrichtung außer Streit gestellt werden, die Voraussetzungen für einen Zugang zur nächst höheren Bildungsstufe zu definieren, wie dies in den führenden Hochschulsystemen selbstverständlich der Fall ist.


Stellungnahme der Universitätenkonferenz zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, Fremdenpolizeigesetz 2005, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden

GZ: BMI-LR1330/0018-III/1/c/2009

Stellungnahme der Österreichischen Universitätenkonferenz
27. Juli 2009

In Anlehnung an die von der OeAD-GmbH eingebrachte Stellungnahme zur Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes schließen wir uns dieser in folgenden Punkten an und regen deren geeignete Berücksichtigung an:

§ 43 Abs. 4 NAG: Dass Forscher/innen mit Aufenthaltsbewilligung gem. § 67 NAG (d.h. Forscher/innen mit Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung) in Zukunft nach zwei Jahren Aufenthalt eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zur dauerhaften Niederlassung in Österreich erhalten können, begrüßen wir.

§ 45 Abs. 1a NAG: Die Anrechnung der Hälfte der Aufenthaltsdauer mit Aufenthaltsbewilligung für den Erhalt eines „Daueraufenthalt EG“ bedeutet eine Verkürzung der entsprechenden Wartefrist, sofern bereits eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Dies begünstigt z.B. Studierende, welche nach Abschluss eines Studiums in Österreich bereits eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben.

§ 53 Abs. 1 NAG: Die gesetzliche Regelung, dass die Anmeldebescheinigung binnen vier Monaten beantragt werden muss, dient der Klarstellung.

§ 67 (1) NAG: Dass die Aufenthaltsbewilligung Forscher in Zukunft für zwei Jahre ausgestellt werden kann, ist eine zu begrüßende Verbesserung.


Stellungnahme der Österreichischen Universitätenkonferenz zum Entwurf einer Verordnung, mit der die Verordnung über statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen geändert wird

29. Juni 2009

Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Die Österreichische Universitätenkonferenz nimmt zum do. Entwurf einer Verordnung, mit der die Verordnung über statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen geändert wird, wie folgt Stellung:

Die Gewinnung von Informationen über studienbezogene Auslandsaufenthalte wird grundsätzlich unter der Voraussetzung begrüßt, dass diese Informationen anschließend den Universitäten ohne weitere Kosten in einer für strategische Analyse- und Planungszwecke der Universität geeigneten Form zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass die Daten der Universität auf Grund der vielfältigen Einflussfaktoren in diesem Bereich in der Regel auf Ebene der Einzelperson mit Informationen über Studienrichtung, Geburtsjahr etc. vorliegen müssen.


Stellungnahme der Österreichischen Universitätenkonferenz zu Verordnungsentwürfen über die Doktoratsstudien der technischen bzw. der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen / Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

(GZ. BMWF-52.220/0002 und 0003-I/6/2009)

Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai 2009


Wie bereits im Rahmen anderer Begutachtungen zu ähnlich gearteten Verordnungen während der vergangenen Jahre wiederholt festgehalten wurde, gibt es unseres Erachtens auch gegen die vorliegenden Verordnungsentwürfe schwerwiegende, grundlegende Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Vorstudien, die zu einem Doktoratsstudium ohne entsprechende Verlängerung berechtigen sollen.

Die betreffenden Studiengänge scheinen überwiegend nur einen sehr schmalen Bereich der für das jeweilige Doktorat erforderlichen Vorkenntnisse abzudecken, sodass von einer Einschlägigkeit dieser Programme für die betreffenden Doktorate nicht ausgegangen werden kann. Eine rechtzeitige Einbindung der Universitäten in diese Beurteilung wäre eigentlich unumgänglich, wird jedoch seitens des BMWF zum wiederholten Male, offenbar systematisch, vermieden.

Weiters möchte die Österreichische Universitätenkonferenz dezidiert darauf hinweisen, dass insbesondere im Bereich des Doktorats von der derzeitigen Berechtigungslogik - auch im Hinblick auf den internationalen Usus - abgegangen und diese durch eine Aufnahmelogik ersetzt werden sollte.

Weiters erscheint aus Sicht der Österreichischen Universitätenkonferenz die Kostenschätzung in den Erläuterungen unverständlich. Es hat den Anschein, als würde davon ausgegangen, dass die Schaffung zusätzlicher Studienplätze im Doktoratsstudium keine Mehrkosten verursacht. Dies kann wohl nur als Ausdruck von Realitätsverweigerung verstanden werden. Auch dieser Punkt wurde in vergangenen Jahren wiederholt moniert und seitens des BMWF offenbar reaktionslos zur Kenntnis genommen.

Die Verordnungsentwürfe werden in der vorliegenden Form seitens der Österreichischen Universitätenkonferenz entschieden abgelehnt.

Univ.Prof. Dr. Christoph Badelt
Präsident der Österreichischen Universitätenkonferenz


Grundsätze und Empfehlungen zum Weiterbildungsangebot an Universitäten

20. Jänner 2009

Präambel

Der Weiterbildung kommt in den Bereichen Gesellschaft, Wissenschaft und Erschließung der Künste sowie im Sinne der Profilbildung der Universitäten eine wesentliche Rolle zu. Durch die Weiterbildung treten Universitäten mit Absolvent/inn/en, Interessent/inn/en und/oder außeruniversitären Personen und Institutionen in Kontakt. Um diesen Prozess zu unterstützen, hat die Österreichische Universitätenkonferenz ein Papier erarbeitet, in dem Grundsätze und Empfehlungen zum Weiterbildungsangebot an Universitäten dargelegt sind. Die vorliegenden Grundsätze und Empfehlungen dienen der Definition von Qualitätsstandards für das Weiterbildungsangebot der in der Universitätenkonferenz vertretenen öffentlichen Universitäten und damit der Orientierung in den vielfältigen Weiterbildungsangeboten.


I. Definition der universitären Weiterbildung und organisatorische Verankerung

Eine der Kernaufgaben von Universitäten ist die universitäre Weiterbildung. Sie richtet sich an Personen, die bereits über einen universitären Abschluss verfügen oder eine allgemeine Universitätsreife inklusive einschlägiger beruflicher Erfahrung außerhalb des tertiären Bildungssystems vorweisen können, und die erneut in den Lernprozess eintreten wollen. Das definierende Element der universitären Lehre ist die Verbindung zur Forschung, unter Beachtung der Einheit von Forschung, Erschließung der Künste und Lehre. Forschungsbezug, Reflexion, wissenschaftlicher Diskurs und ein hoher Anteil an eigenständiger Leistung der Studierenden sind charakteristisch für universitäres Lernen und Wissen und finden bei der Gestaltung von universitärer Weiterbildung Berücksichtigung.
Da universitäre Weiterbildung zu den Kernaufgaben von Universitäten zählt, ist eine dieser Bedeutung angemessene Organisationsform zu finden.

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