Erklärungen

Die österreichische Universitätenkonferenz verfasst im Rahmen ihrer universitätspolitischen Arbeit Erklärungen zu relevanten Themen.

In der Spalte rechts können die jüngsten Erklärungen eingesehen werden.


Rahmenübereinkommen über die Bewertung von Studien und die akademische Anerkennung von Studienabschlüssen mit Frankreich

Geschehen in Paris am 21. Juni 2010

Die Österreichische Universitätenkonferenz (uniko) und die Österreichische Fachhochschul-Konferenz (FHK) für Österreich, die Conférence des présidents d‘université (CPU) und die Conférence des directeurs des écoles francaises d‘ingénieurs (CDEFI) für Frankreich,

  • unter Berücksichtigung des österreichisch-französischen Kulturabkommens, unterzeichnet am 15. März 1947 in Wien;

  • unter Berücksichtigung der Niederschrift der 15. Tagung des Gemischten österreichisch-französischen Kulturkomitees, unterzeichnet am 18. März 1997 in Wien;

  • unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, unterzeichnet am 11. April 1997 in Lissabon;

  • unter Berücksichtigung der Ziele des Bologna-Prozesses und durch die Annahme der gemeinsamen Erklärung über die Schaffung eines europäischen Hochschulraumes, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung international vergleichbarer Studiengänge und der Einführung des European Credit Transfer System (ECTS);

  • unter Berücksichtigung des Wunsches, den Austausch zwischen österreichischen und französischen Hochschuleinrichtungen zu fördern;

  • unter Berücksichtigung des Umstands, dass es erstrebenswert ist, österreichischen und französischen Studierenden, die zum Studium an Hochschuleinrichtungen in Österreich und Frankreich zugelassen sind, den Zugang zum Studium oder die Fortsetzung des Studiums an einer Hochschuleinrichtung des Partnerstaates zu erleichtern, einschließlich der Möglichkeit, dort eine Hochschulqualifikation zu erwerben;

  • im Hinblick auf die guten Erfahrungen mit der Anwendung des Rahmenübereinkommens vom 1. März 2002;


  • sind übereingekommen, auf der Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung der Autonomie der Hochschuleinrichtungen das vorliegende Rahmenübereinkommen über die Bewertung von Studien und die akademische Anerkennung von Studienabschlüssen und akademischen Graden zu unterzeichnen.

    Artikel 1
    Gegenstand des Rahmenübereinkommens


    1.1. Gegenstand dieses Rahmenübereinkommens ist es, Grundsätze und Vorgangsweisen der Bewertung von Studien und der Anerkennung von erzielten Studienabschlüssen und erworbenen akademischen Graden in Hinblick auf die Aufnahme oder Fortsetzung der Studien an einer Hochschuleinrichtung des Partnerstaates festzulegen.

    1.2. Das Rahmenübereinkommen beruht einerseits auf der Anerkennung der jeweiligen Besonderheiten der Hochschuleinrichtungen und der in den beiden Vertragsstaaten eingerichteten Ausbildungen sowie andererseits auf dem gegenseitigen Vertrauen, das die Vertragsparteien in die Qualität der im Partnerstaat durchgeführten Studien setzen.

    1.3. Das Rahmenübereinkommen umfasst alle ordentlichen Studien, die an Hochschuleinrichtungen eingerichtet sind, welche Mitglieder der uniko und der FHK sind, sowie alle Studien an einer Mitgliedshochschule der CPU und der CDEFI, in deren Rahmen ein staatlich anerkannter Hochschulabschluss erworben wird.

    1.4. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es keine Grundlage zur Annahme eines wesentlichen Unterschiedes im Sinne des Artikels IV.1 des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens hinsichtlich einander grundsätzlich entsprechender Studien gibt. Die Studienabteilungen verpflichten sich diesselben Grundsätze der Anerkennung von Studienleistungen anzuwenden, unabhängig davon ob die Studienleistungen in Frankreich oder Österreich erbracht wurden.

    1.5. Bei jeder Entscheidung hinsichtlich der Zulassung zur Fortsetzung des Studiums an einer Hochschuleinrichtung des Partnerstaates stützen sich die zuständigen Stellen auf die im Rahmen des ECTS erzielten Anrechnungspunkte. Es obliegt jedoch der aufnehmenden Hochschuleinrichtung, den Inhalt der im Partnerstaat durchgeführten und anerkannten Studienleistungen im Hinblick auf den Antrag auf Fortsetzung des Studiums zu bewerten und allenfalls um die Erbringung erforderlicher zusätzlicher Nachweise zu ersuchen.

    Artikel 2
    Grade und Diplome


    Die Grade und Diplome, auf die sich vorliegendes Rahmenabkommen bezieht, sind folgende:

  • Reifezeugnis, ‚Baccalauréat‘ und das ‚Diplôme d’accès aux études universitaires‘ (DAEU)
    Das österreichische Reifezeugnis und das französische Baccalauréat und das französische Diplôme d’accès aux études universitaires‘ (DAEU), die den Zugang zur Hochschulbildung in den beiden Staaten ermöglichen;

  • Kurzstudien
    In Frankreich das diplôme universitaire de technologie (DUT) und das brevet de technicien supérieur (BTS), welche nach der Absolvierung von Studien im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vergeben werden;

  • Bachelor-Grade und Diplômes de licence
    Der Bachelor-Grad nach österreichischem System und das Diplômes de licence nach französischem System nach Abschluss eines Studiums aufgrund von 180 ECTS-Anrechnungspunkten; in Österreich in Ausnahmefällen nach 240 ECTS-Anrechnungspunkten;

  • Diplomstudien
    In Österreich der Diplomgrad nach Abschluss eines mindestens vier Studienjahre bzw. 240 ECTS-Punkte umfassenenden Diplomstudiums;

  • Master-Abschlüsse
    In Frankreich der Master-Abschluss, der zum Master-Grad aufgrund eines 300 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden Studiums führt. Er wird nach Abschluss eines 120 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden Studiums verliehen, das den Erwerb der Licence als Zu-lassungsvoraussetzung hat.
    In Österreich der aufgrund eines 240-360 ECTS-Anrechnungspunkte umfassendes Studiums zum Master-Grad führende Master-Abschluss. Er wird nach Abschluss eines 60-120 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden Studiums verliehen, das den Erwerb des Bachelor als Zulassungsvoraussetzung hat;

  • Ingenieurdiplome
    In Frankreich der zum Master-Grad führende Ingénieur-Abschluss aufgrund eines Studiums von 300 ECTS-Anrechnungspunkten,
    In Österreich der Master-Abschluss der zum akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs bzw. der Diplom-Ingenieurin oder des Masters auf der Basis von 240-360 ECTS-Anrechnungspunkten führt;

  • Das Doktorat


  • Artikel 3
    Zugang zum cycle de licence in Frankreich bzw. zum Bachelor- oder Diplomstudium in Österreich


    Unter Berücksichtigung der in jeder der beiden Vertragsparteien bestehenden Zulassungsvoraussetzungen können

    3.1. Inhaber/innen eines österreichischen Reifezeugnisses oder mangels eines solchen eines gleichwertigen Zulassungstitels die Zulassung zum Studium des ersten Jahres des französischen premier cycle universitaire, des ersten Jahres an einem institut universitaire de technologie (IUT) oder des ersten Jahres einer section de technicien supérieur (STS) beantragen;

    3.2. Inhaber/innen eines französischen baccalauréat, eines diplôme d'accès aux études universitaires (DAEU) oder mangels solcher Qualifikationen eines gleichwertigen Zulassungstitels die Zulassung zum ersten Jahr des Bachelor- bzw. Diplomstudiums an einer österreichischen Hochschuleinrichtung beantragen.

    Artikel 4
    Zugang zum cycle de Master in Frankreich bzw. zum Masterstudium in Österreich


    Unter Berücksichtigung der in jeder der beiden Vertragsparteien bestehenden Zulas-sungsvoraussetzungen können

    4.1. Absolventen/innen eines österreichischen Bachelorstudiums bzw. Studierende, die drei Studienjahre eines entsprechenden Diplomstudiums erfolgreich absolviert bzw. 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben, die Zulassung zum Masterstudium in Frank-reich beantragen (bei einem Bachelorstudium von 240 ECTS-Anrechnungspunkten können Teile im Einzelfall für das Masterstudium anerkannt werden);

    4.2. Inhaber/innen einer französischen licence oder eines gleichwertigen Diploms können die Zulassung zum Masterstudium in Österreich bzw. zum vierten Studienjahr eines Diplom-studiums in Österreich beantragen.

    Artikel 5
    Zugang zum Doktoratsstudium in Frankreich und in Österreich


    Unter Berücksichtigung der in jeder der beiden Vertragsparteien bestehenden Zulassungsvoraussetzungen können

    5.1. Absolventen/innen eines österreichischen Masterstudiums oder eines gleichwertigen Diplomstudiums die Zulassung zur Vorbereitung eines französischen Doktorats beantragen;

    5.2. Inhaber/innen eines französischen Masterdiploms die Zulassung zum österreichischen Doktoratsstudium beantragen.

    Artikel 5 b



    Die Doktorate nach französischem und nach österreichischem System sind gleichwertig.

    Artikel 6
    Zulassung zur ingenieurwissenschaftlichen Ausbildung in Österreich und Frankreich


    Unter Berücksichtigung der in jeder der beiden Vertragsparteien bestehenden Zulassungsvoraussetzungen können

    6.1. Inhaber/innen eines österreichischen Reifezeugnisses oder mangels eines solchen eines gleichwertigen Zulassungstitels die Zulassung zum Studium des ersten Jahres des Vorbereitungslehrgangs (cycle préparatoire) an französischen Ingenieurschulen (écoles d'ingénieurs) beantragen;

    6.2. Inhaber/innen eines französischen Baccalauréats, eines DAEU oder mangels solcher Qualifikationen eines gleichwertigen Zulassungstitels die Zulassung zum ersten Studienjahr ingenieurwissenschaftlicher Bachelor- bzw. Diplomstudien in Österreich beantragen;

    6.3. Studierende einer in Österreich nach zwei Studienjahren bzw. nach 120 ECTS-Anrechnungspunkten abzulegenden ersten Diplomprüfung die Zulassung zum ersten Jahr des cycle ingénieur beantragen;

    6.4. Absolventen/innen des französischen concours d'entrée in den écoles d'ingénieurs nach zweijährigem Studium im Rahmen von Vorbereitungsklassen an Grandes Écoles (CPGE), d.h. nach Erwerb von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, Inhaber/innen eines diplôme universitaire de technologie (DUT), eines Brevet de technicien supérieur (BTS) oder eines gleichwertigen Diploms die Zulassung zum dritten Studienjahr ingenieurwissenschaftli-cher Bachelor- bzw. Diplomstudien in Österreich beantragen;

    6.5. Absolventen/innen eines nach drei Studienjahren abgeschlossenen österreichischen Bachelorstudiums bzw. Studierende, die drei Studienjahre eines entsprechenden Bachelor- bzw. Diplomstudiums erfolgreich absolviert bzw. 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben, können die Zulassung zum ersten Jahr des cycle ingénieur beantragen. Bei einem Bachelorstudium von 240 ECTS-Anrechnungspunkten kann die Zulassung zum zweiten Jahr des cycle ingénieur beantragt werden. Jedoch können die für die Zulassung zuständigen Gremien in Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen des Studierenden andere Modalitäten der Zulassung vorschlagen, in deren Rahmen bis zu ein Studienjahr anerkannt werden kann.

    6.6. Inhaber/innen einer französischen licence oder eines gleichwertigen Diploms die Zulassung zum vierten Studienjahr ingenieurwissenschaftlicher Diplomstudien bzw. zum ersten Jahr des Masterstudiums in Österreich beantragen.

    Artikel 7
    Studien, die ein nicht vollständiges Licence-/Bachelor- bzw. Masterstudium umfassen



    Von Studierenden erworbene und im Herkunftsstaat anerkannte ECTS-Anrechnungspunkte, die ein nicht vollständiges Licence-/Bachelor- bzw. Masterstudium umfassen, werden von der aufnehmenden Institution in gleicher Weise wie die Zulassungsanträge von Studierenden der aufnehmenden Institution behandelt.

    Die aufnehmende Institution bestimmt das Gebiet/Fach und das Studienprogramm, welches der/die Studierende aufnehmen kann, sowie die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte, die zu den gleichen Bedingungen wie für Studierende der aufnehmenden Institution vergeben werden können.

    Die in Österreich nach zwei Studienjahren bzw. nach 120 ECTS-Anrechnungspunkten abzulegende erste Diplomprüfung wird in Frankreich für die Weiterführung der Studien anerkannt.

    Die Ausbildung in den classes préparatoires der grandes écoles wird von den österreichischen Hochschuleinrichtungen für die Weiterführung der Studien anerkannt. Sie umfasst bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkte von Seiten der aufnehmenden Institution.

    Artikel 8


    Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens beziehen sich nicht auf die im Zusammenhang mit den Diplomen stehende berufliche Anerkennung bei reglementierten Berufen.

    Artikel 9


    Das vorliegende Rahmenübereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Es kann jederzeit in gegenseitigem Einverständnis zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Zu diesem Zweck informiert jede Vertragspartei die andere über substanzielle Änderungen ihres Studiensystems.

    Das Rahmenübereinkommen kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden.

    Geschehen in Paris, am 21. Juni 2010

    Für die Österreichische Universitätenkonferenz (uniko):
    Univ.Prof. Mag. Dr. Arthur Mettinger, Vizerektor Entwicklung der Lehre und Internationalisierung, Universität Wien

    Für die Österreichische Fachhochschul-Konferenz (FHK):
    Mag. Kurt Koleznik, Generalsekretär der FHK

    Für die Conférence des présidents d‘université (CPU):
    Prof. Jean-Luc Nahel, Berater der CPU für internationale und europäische Beziehungen, Universität Rouen

    Für die Conférence des directeurs des écoles françaises d‘ingénieurs (CDEFI):
    Paul Jacquet, Präsident der CDEFI


    Empfehlungen der Österreichischen Universitätenkonferenz zur Studienberechtigungsprüfung

    Beschluss vom 31. Mai 2010

    Die Österreichische Universitätenkonferenz (uniko) möchte mit den folgenden Empfehlungen die Standards für die Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen gemäß § 64a Abs. 8, UG 02 im Sinne des § 6 des Hochschulberechtigungsgesetzes dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis bringen. Die hier empfohlenen Standards für die Studienberechtigungsprüfung wurden im Sinne der Studierwilligen mit Augenmerk auf österreichweite Transparenz ausgearbeitet.

    Die Studienberechtigungsprüfung ist für Studienwerber/innen gedacht, die bereits über eine einschlägige Vorbildung, in Form eines Berufes oder einer Schulausbildung ohne Matura, verfügen, also eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen können, und ein Studium an einer österreichischen Universität beginnen möchten. Neben der Berufsreifeprüfung und der Abendmatura nimmt die Studienberechtigungsprüfung eine Sonderstellung ein, da sie als einzige von der aufnehmenden Institution angeboten wird und somit von den zukünftigen Studierenden genau jene Vorbildung für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung verlangen kann, die im darauffolgenden Studium als Fundament notwendig ist.


    Empfehlungen der Österreichischen Universitätenkonferenz (uniko) zu einer Open Access-Politik der Universitäten

    Beschluss vom 12. Jänner 2010

    Innerhalb der Österreichischen Universitätenkonferenz (uniko) gibt es seit längerem Diskussionen rund um das Thema Open Access. Bereits 2004 hat die damalige Österreichische Rektorenkonferenz die Berlin-Erklärung unterschrieben. Nach der Veröffentlichung der Recommendations from the EUA Working Group on Open Access im März 2008 gewann das Thema wieder an Aktualität, zumal diese Erklärung auch vom Plenum der uniko in seiner Sitzung vom 28. April 2008 akzeptiert wurde. Im Zuge dieser Sitzung wurde die Gründung der Arbeitsgruppe „Open Access“ beschlossen, deren Aufgabe es sein sollte, Empfehlungen an die Universitäten zum Umgang mit der Thematik zu erarbeiten und zu überlegen, inwieweit die Errichtung eines gemeinsamen Repositoriums für wissenschaftliche Publikationen sinnvoll beziehungsweise wünschenswert sein könnte.

    Motivation
    Ausgangspunkt der Diskussion war die Tatsache, dass die Forschung an öffentlichen Universitäten hauptsächlich durch die öffentliche Hand finanziert wird. Konsequenterweise erwächst dadurch die gesellschaftspolitische Verantwortung, die Ergebnisse der Tätigkeit der Universitäten der Allgemeinheit kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Da Forschungsergebnisse traditionellerweise jedoch primär in wissenschaftlichen Fachjournalen – deren Nutzung entgeltlich ist – veröffentlicht werden, wird der Zugang zum an sich öffentlichen Gut „Wissen“ tendenziell eingeschränkt.


    Positionspapier der Österreichischen Universitätenkonferenz zum Berufsbegleitenden Studium

    Präambel

    Erwerbstätigkeit unter Studierenden ist kein neues Phänomen. Das Forum Lehre der
    Österreichischen Universitätenkonferenz setzt sich schon seit einiger Zeit mit diesem
    wichtigen Thema auseinander und möchte mit diesem Positionspapier datenbasiert
    Empfehlungen zum berufsbegleitenden Studium an österreichischen Universitäten geben. Die
    Schwerpunkte liegen – ausgehend von den Zahlen und Fakten der Studierenden-
    Sozialerhebung 2006 – auf einer Typisierung der erwerbstätigen Studierenden und daraus
    ableitbaren Positionen für die weitere Entwicklung in diesem Bereich.


    Positionspapier der Österreichischen Universitätenkonferenz: Non-formales und informelles Lernen

    Beschluss der Plenarversammlung vom 5. Oktober 2009

    Die Universitäten waren als Einrichtungen des tertiären Bildungssektors über lange Zeit ausschließlich mit Bildungszertifikaten aus dem Bereich des formalen Lernens befasst. Die gesellschaftlichen Veränderungen und das Konzept des Lebensbegleitenden Lernens wirken jedoch auf alle Bildungseinrichtungen verändernd: Universitäten werden nicht mehr vorwiegend Bildungsorte für 18- bis 30-Jährige sein, die mit einem Reifeprüfungszeugnis und gegebenenfalls der positiven Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens zum Studium berechtigt sind, sondern verstärkt auch Weiterbildungsorte – nicht nur im Bereich der dezidiert ausgewiesenen Weiterbildungsprogramme, sondern auch im Bereich der ordentlichen Studien.
    Diese Entwicklungen bedingen, dass sich auch Hochschulen mit der Thematik non-formales und informelles Lernen auseinandersetzen und sich mit Möglichkeiten der Anerkennung von auf diesen Wegen erworbenen Kompetenzen befassen. Im Weiterbildungsbereich gibt es bereits diesbezügliche Ansätze. Aus diesem Grund hat die Österreichische Universitätenkonferenz eine Studie zu diesem Thema in Auftrag gegeben und das vorliegende Positionspapier verabschiedet. Die Anerkennung von Wissensbeständen, Fertigkeiten und Kompetenzen, die durch non-formales oder informelles Lernen erworben wurden, betrifft zum einen die Zulassung zum universitären Studium, zum anderen die Anerkennung facheinschlägiger Tätigkeiten auf ein Studium.


    Externe Qualitätssicherung und Akkreditierung im Sektor der öffentlichen Universitäten

    Beschluss der Plenarversammlung vom 2. März 2009

    Anlass:

    - Der Bologna-Prozess sieht die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung über wechselseitig anerkannte Kriterien und Methoden sowie nationale Systeme der Akkreditierung bzw. Zertifizierung vor (Berlin Communique). In den meisten europäischen Ländern sind die Universitäten inzwischen zur externen Qualitätssicherung und Akkreditierung verpflichtet.
    - In Österreich ist die externe Qualitätssicherung bislang uneinheitlich und für Außenstehende wenig transparent: Es gibt Akkreditierungsverpflichtungen für österreichische Fachhochschulen und Privatuniversitäten, keinerlei derartige Verpflichtung besteht hingegen für öffentliche Universitäten. Diese werden sich jedoch angesichts dessen, was international Standard ist / wird, einer externen Qualitätssicherung selbstverständlich stellen.
    - Das UG 2002 regelt die Verpflichtung zur internen Qualitätssicherung, nicht aber deren externe Überprüfung. Das Regierungsprogramm der amtierenden österreichischen Bundesregierung hat deshalb ein Rahmengesetz für die externe Qualitätssicherung aller Hochschulsektoren angekündigt – mit dem Ziel der Erreichung gemeinsamer (Mindest-) Standards für hochschulische Angebote sowie der Verbesserung der Evaluierungs- und Qualitätssicherungsinstrumente.
    - Darüber hinaus ist die Einrichtung einer nationalen Dachorganisation geplant, in der alle österreichischen Evaluierungs-, Zertifizierungs- und Akkreditierungseinrichtungen (AQA, Fachhochschulrat, Österreichischer Akkreditierungsrat) koordiniert werden sollen.

    archivierte Einträge »

    Adobe Reader