ErklärungenDie österreichische Universitätenkonferenz verfasst im Rahmen ihrer universitätspolitischen Arbeit Erklärungen zu relevanten Themen. Rahmenübereinkommen über die Bewertung von Studien und die akademische Anerkennung von Studienabschlüssen mit FrankreichGeschehen in Paris am 21. Juni 2010 Die Österreichische Universitätenkonferenz (uniko) und die Österreichische Fachhochschul-Konferenz (FHK) für Österreich, die Conférence des présidents d‘université (CPU) und die Conférence des directeurs des écoles francaises d‘ingénieurs (CDEFI) für Frankreich, sind übereingekommen, auf der Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung der Autonomie der Hochschuleinrichtungen das vorliegende Rahmenübereinkommen über die Bewertung von Studien und die akademische Anerkennung von Studienabschlüssen und akademischen Graden zu unterzeichnen. Artikel 1 1.1. Gegenstand dieses Rahmenübereinkommens ist es, Grundsätze und Vorgangsweisen der Bewertung von Studien und der Anerkennung von erzielten Studienabschlüssen und erworbenen akademischen Graden in Hinblick auf die Aufnahme oder Fortsetzung der Studien an einer Hochschuleinrichtung des Partnerstaates festzulegen. 1.2. Das Rahmenübereinkommen beruht einerseits auf der Anerkennung der jeweiligen Besonderheiten der Hochschuleinrichtungen und der in den beiden Vertragsstaaten eingerichteten Ausbildungen sowie andererseits auf dem gegenseitigen Vertrauen, das die Vertragsparteien in die Qualität der im Partnerstaat durchgeführten Studien setzen. 1.3. Das Rahmenübereinkommen umfasst alle ordentlichen Studien, die an Hochschuleinrichtungen eingerichtet sind, welche Mitglieder der uniko und der FHK sind, sowie alle Studien an einer Mitgliedshochschule der CPU und der CDEFI, in deren Rahmen ein staatlich anerkannter Hochschulabschluss erworben wird. 1.4. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es keine Grundlage zur Annahme eines wesentlichen Unterschiedes im Sinne des Artikels IV.1 des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens hinsichtlich einander grundsätzlich entsprechender Studien gibt. Die Studienabteilungen verpflichten sich diesselben Grundsätze der Anerkennung von Studienleistungen anzuwenden, unabhängig davon ob die Studienleistungen in Frankreich oder Österreich erbracht wurden. 1.5. Bei jeder Entscheidung hinsichtlich der Zulassung zur Fortsetzung des Studiums an einer Hochschuleinrichtung des Partnerstaates stützen sich die zuständigen Stellen auf die im Rahmen des ECTS erzielten Anrechnungspunkte. Es obliegt jedoch der aufnehmenden Hochschuleinrichtung, den Inhalt der im Partnerstaat durchgeführten und anerkannten Studienleistungen im Hinblick auf den Antrag auf Fortsetzung des Studiums zu bewerten und allenfalls um die Erbringung erforderlicher zusätzlicher Nachweise zu ersuchen. Artikel 2 Die Grade und Diplome, auf die sich vorliegendes Rahmenabkommen bezieht, sind folgende: Das österreichische Reifezeugnis und das französische Baccalauréat und das französische Diplôme d’accès aux études universitaires‘ (DAEU), die den Zugang zur Hochschulbildung in den beiden Staaten ermöglichen; In Frankreich das diplôme universitaire de technologie (DUT) und das brevet de technicien supérieur (BTS), welche nach der Absolvierung von Studien im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vergeben werden; Der Bachelor-Grad nach österreichischem System und das Diplômes de licence nach französischem System nach Abschluss eines Studiums aufgrund von 180 ECTS-Anrechnungspunkten; in Österreich in Ausnahmefällen nach 240 ECTS-Anrechnungspunkten; In Österreich der Diplomgrad nach Abschluss eines mindestens vier Studienjahre bzw. 240 ECTS-Punkte umfassenenden Diplomstudiums; In Frankreich der Master-Abschluss, der zum Master-Grad aufgrund eines 300 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden Studiums führt. Er wird nach Abschluss eines 120 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden Studiums verliehen, das den Erwerb der Licence als Zu-lassungsvoraussetzung hat. In Österreich der aufgrund eines 240-360 ECTS-Anrechnungspunkte umfassendes Studiums zum Master-Grad führende Master-Abschluss. Er wird nach Abschluss eines 60-120 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden Studiums verliehen, das den Erwerb des Bachelor als Zulassungsvoraussetzung hat; In Frankreich der zum Master-Grad führende Ingénieur-Abschluss aufgrund eines Studiums von 300 ECTS-Anrechnungspunkten, In Österreich der Master-Abschluss der zum akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs bzw. der Diplom-Ingenieurin oder des Masters auf der Basis von 240-360 ECTS-Anrechnungspunkten führt; Artikel 3 Unter Berücksichtigung der in jeder der beiden Vertragsparteien bestehenden Zulassungsvoraussetzungen können 3.1. Inhaber/innen eines österreichischen Reifezeugnisses oder mangels eines solchen eines gleichwertigen Zulassungstitels die Zulassung zum Studium des ersten Jahres des französischen premier cycle universitaire, des ersten Jahres an einem institut universitaire de technologie (IUT) oder des ersten Jahres einer section de technicien supérieur (STS) beantragen; 3.2. Inhaber/innen eines französischen baccalauréat, eines diplôme d'accès aux études universitaires (DAEU) oder mangels solcher Qualifikationen eines gleichwertigen Zulassungstitels die Zulassung zum ersten Jahr des Bachelor- bzw. Diplomstudiums an einer österreichischen Hochschuleinrichtung beantragen. Artikel 4 Unter Berücksichtigung der in jeder der beiden Vertragsparteien bestehenden Zulas-sungsvoraussetzungen können 4.1. Absolventen/innen eines österreichischen Bachelorstudiums bzw. Studierende, die drei Studienjahre eines entsprechenden Diplomstudiums erfolgreich absolviert bzw. 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben, die Zulassung zum Masterstudium in Frank-reich beantragen (bei einem Bachelorstudium von 240 ECTS-Anrechnungspunkten können Teile im Einzelfall für das Masterstudium anerkannt werden); 4.2. Inhaber/innen einer französischen licence oder eines gleichwertigen Diploms können die Zulassung zum Masterstudium in Österreich bzw. zum vierten Studienjahr eines Diplom-studiums in Österreich beantragen. Artikel 5 Unter Berücksichtigung der in jeder der beiden Vertragsparteien bestehenden Zulassungsvoraussetzungen können 5.1. Absolventen/innen eines österreichischen Masterstudiums oder eines gleichwertigen Diplomstudiums die Zulassung zur Vorbereitung eines französischen Doktorats beantragen; 5.2. Inhaber/innen eines französischen Masterdiploms die Zulassung zum österreichischen Doktoratsstudium beantragen. Artikel 5 b Die Doktorate nach französischem und nach österreichischem System sind gleichwertig. Artikel 6 Unter Berücksichtigung der in jeder der beiden Vertragsparteien bestehenden Zulassungsvoraussetzungen können 6.1. Inhaber/innen eines österreichischen Reifezeugnisses oder mangels eines solchen eines gleichwertigen Zulassungstitels die Zulassung zum Studium des ersten Jahres des Vorbereitungslehrgangs (cycle préparatoire) an französischen Ingenieurschulen (écoles d'ingénieurs) beantragen; 6.2. Inhaber/innen eines französischen Baccalauréats, eines DAEU oder mangels solcher Qualifikationen eines gleichwertigen Zulassungstitels die Zulassung zum ersten Studienjahr ingenieurwissenschaftlicher Bachelor- bzw. Diplomstudien in Österreich beantragen; 6.3. Studierende einer in Österreich nach zwei Studienjahren bzw. nach 120 ECTS-Anrechnungspunkten abzulegenden ersten Diplomprüfung die Zulassung zum ersten Jahr des cycle ingénieur beantragen; 6.4. Absolventen/innen des französischen concours d'entrée in den écoles d'ingénieurs nach zweijährigem Studium im Rahmen von Vorbereitungsklassen an Grandes Écoles (CPGE), d.h. nach Erwerb von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, Inhaber/innen eines diplôme universitaire de technologie (DUT), eines Brevet de technicien supérieur (BTS) oder eines gleichwertigen Diploms die Zulassung zum dritten Studienjahr ingenieurwissenschaftli-cher Bachelor- bzw. Diplomstudien in Österreich beantragen; 6.5. Absolventen/innen eines nach drei Studienjahren abgeschlossenen österreichischen Bachelorstudiums bzw. Studierende, die drei Studienjahre eines entsprechenden Bachelor- bzw. Diplomstudiums erfolgreich absolviert bzw. 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben, können die Zulassung zum ersten Jahr des cycle ingénieur beantragen. Bei einem Bachelorstudium von 240 ECTS-Anrechnungspunkten kann die Zulassung zum zweiten Jahr des cycle ingénieur beantragt werden. Jedoch können die für die Zulassung zuständigen Gremien in Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen des Studierenden andere Modalitäten der Zulassung vorschlagen, in deren Rahmen bis zu ein Studienjahr anerkannt werden kann. 6.6. Inhaber/innen einer französischen licence oder eines gleichwertigen Diploms die Zulassung zum vierten Studienjahr ingenieurwissenschaftlicher Diplomstudien bzw. zum ersten Jahr des Masterstudiums in Österreich beantragen. Artikel 7 Von Studierenden erworbene und im Herkunftsstaat anerkannte ECTS-Anrechnungspunkte, die ein nicht vollständiges Licence-/Bachelor- bzw. Masterstudium umfassen, werden von der aufnehmenden Institution in gleicher Weise wie die Zulassungsanträge von Studierenden der aufnehmenden Institution behandelt. Die aufnehmende Institution bestimmt das Gebiet/Fach und das Studienprogramm, welches der/die Studierende aufnehmen kann, sowie die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte, die zu den gleichen Bedingungen wie für Studierende der aufnehmenden Institution vergeben werden können. Die in Österreich nach zwei Studienjahren bzw. nach 120 ECTS-Anrechnungspunkten abzulegende erste Diplomprüfung wird in Frankreich für die Weiterführung der Studien anerkannt. Die Ausbildung in den classes préparatoires der grandes écoles wird von den österreichischen Hochschuleinrichtungen für die Weiterführung der Studien anerkannt. Sie umfasst bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkte von Seiten der aufnehmenden Institution. Artikel 8 Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens beziehen sich nicht auf die im Zusammenhang mit den Diplomen stehende berufliche Anerkennung bei reglementierten Berufen. Artikel 9 Das vorliegende Rahmenübereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit in gegenseitigem Einverständnis zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Zu diesem Zweck informiert jede Vertragspartei die andere über substanzielle Änderungen ihres Studiensystems. Das Rahmenübereinkommen kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Geschehen in Paris, am 21. Juni 2010 Für die Österreichische Universitätenkonferenz (uniko): Univ.Prof. Mag. Dr. Arthur Mettinger, Vizerektor Entwicklung der Lehre und Internationalisierung, Universität Wien Für die Österreichische Fachhochschul-Konferenz (FHK): Mag. Kurt Koleznik, Generalsekretär der FHK Für die Conférence des présidents d‘université (CPU): Prof. Jean-Luc Nahel, Berater der CPU für internationale und europäische Beziehungen, Universität Rouen Für die Conférence des directeurs des écoles françaises d‘ingénieurs (CDEFI): Paul Jacquet, Präsident der CDEFI Empfehlungen der Österreichischen Universitätenkonferenz zur StudienberechtigungsprüfungBeschluss vom 31. Mai 2010 Die Österreichische Universitätenkonferenz (uniko) möchte mit den folgenden Empfehlungen die Standards für die Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen gemäß § 64a Abs. 8, UG 02 im Sinne des § 6 des Hochschulberechtigungsgesetzes dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis bringen. Die hier empfohlenen Standards für die Studienberechtigungsprüfung wurden im Sinne der Studierwilligen mit Augenmerk auf österreichweite Transparenz ausgearbeitet. Empfehlungen der Österreichischen Universitätenkonferenz (uniko) zu einer Open Access-Politik der UniversitätenBeschluss vom 12. Jänner 2010 Positionspapier der Österreichischen Universitätenkonferenz zum Berufsbegleitenden StudiumPräambel Positionspapier der Österreichischen Universitätenkonferenz: Non-formales und informelles LernenBeschluss der Plenarversammlung vom 5. Oktober 2009 Die Universitäten waren als Einrichtungen des tertiären Bildungssektors über lange Zeit ausschließlich mit Bildungszertifikaten aus dem Bereich des formalen Lernens befasst. Die gesellschaftlichen Veränderungen und das Konzept des Lebensbegleitenden Lernens wirken jedoch auf alle Bildungseinrichtungen verändernd: Universitäten werden nicht mehr vorwiegend Bildungsorte für 18- bis 30-Jährige sein, die mit einem Reifeprüfungszeugnis und gegebenenfalls der positiven Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens zum Studium berechtigt sind, sondern verstärkt auch Weiterbildungsorte – nicht nur im Bereich der dezidiert ausgewiesenen Weiterbildungsprogramme, sondern auch im Bereich der ordentlichen Studien. Externe Qualitätssicherung und Akkreditierung im Sektor der öffentlichen UniversitätenBeschluss der Plenarversammlung vom 2. März 2009 Anlass: |
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